Wichtige Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
Die Energiewende ist in vollem Gange, auch in Bad Herrenalb spielt sie eine entscheidende Rolle. Der Umstieg auf erneuerbare Energien und die Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors sind zentrale Punkte, um unsere Klimaziele zu erreichen.
Immer mehr Geräte wie Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher werden in privaten Haushalten installiert. Diese Geräte haben eine hohe Leistung und können das Stromnetz vor Herausforderungen stellen.
Änderung im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Um die Energiewende sicher und effizient zu gestalten, hat die Bundesregierung den §14a im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geändert. Diese Änderung betrifft alle Besitzer von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, wie z.B.:
- Wärmepumpen
- Nicht-öffentliche Ladesäulen (Wallboxen)
- Klimaanlagen
- Stromspeicher
Was bedeutet das für Sie?
Ab dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen für die Integration dieser Geräte ins Stromnetz. Die Stadtwerke Bad Herrenalb unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung dieser neuen Anforderungen.
Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum §14a EnWG und den Änderungen ab 2024. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und erklären Ihnen, was Sie tun müssen, um Ihre Geräte fit für die Zukunft zu machen.
Haben Sie eines der folgenden Geräte?
- Wärmepumpe
- Wallbox (Ladesäule für Elektrofahrzeuge)
- Klimaanlage
- Stromspeicher
Dann profitieren Sie von den neuen Regelungen des §14a EnWG, die ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wir haben Ihnen die wichtigsten Fragen im Überblick zusammengefasst:
1. Was wird in §14a EnWG geregelt?
Die Energiewende und der zunehmende Einsatz von dezentralen Erzeugungsanlagen wie Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen stellen neue Herausforderungen an die Stromnetze. Um die Netze stabil zu halten und Engpässe zu vermeiden, ist es notwendig, die Lasten im Netz besser zu verteilen.
§14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) regelt die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Das bedeutet, dass diese Geräte vom Netzbetreiber ferngesteuert an- und ausgeschaltet werden können, um das Stromnetz zu stabilisieren.
Verpflichtung zur Teilnahme
Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung von mehr als 4,2 Kilowatt (kW) sind verpflichtet, an der netzorientierten Steuerung teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt ab dem 1. Januar 2024 für neue Anlagen und ab dem 1. Januar 2026 für Bestandsanlagen.
Möglichkeit zur Netzentgeltreduzierung
Kunden, die an der netzorientierten Steuerung teilnehmen, können im Gegenzug eine Netzentgeltreduzierung erhalten. Die Höhe dieser Reduzierung wird von der Bundesnetzagentur festgelegt.
Vorteile der netzorientierten Steuerung
- Stabilisierung des Stromnetzes
- Vermeidung von Engpässen und Netzausbaukosten
- Förderung der Energiewende
- Möglichkeit zur Netzentgeltreduzierung
2. Welche Geräte fallen unter die neuen Regelungen?
Im Sinne des §14a EnWG gelten folgende Geräte als steuerbare Verbrauchseinrichtungen:
- Private Ladepunkte für Elektromobile (Wallbox)
- Wärmepumpen inklusive Zusatz- oder Notheizungsvorrichtungen/Heizstäbe
- Geräte zur Raumkühlung (Klimaanlagen), die fest im Gebäude installiert und zentral steuerbar sind
- Stromspeicher
Voraussetzungen für die Teilnahme an den neuen Regelungen
Damit die Geräte unter die neuen Regelungen des §14a EnWG fallen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Leistungsbezug liegt über 4,2 kW
- Das Gerät ist im Niederspannungsnetz angeschlossen
- Das Gerät wurde am oder nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen und wurde durch den Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet
Auch ältere Geräte können profitieren
Auch Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, können von den neuen Regelungen profitieren. Weitere Informationen dazu finden Sie in Frage 4.
3. Was hat sich seit dem 1. Januar 2024 geändert?
§14a EnWG – Neue Regeln für steuerbare Geräte
Was galt bisher?
Bislang konnten Stromverbraucherinnen und -verbraucher freiwillig mit ihrem Netzbetreiber eine Vereinbarung nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) treffen. Das betraf Geräte mit einer Leistung über 3,7 Kilowatt (kW), zum Beispiel Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge.
Im Gegenzug für die Möglichkeit zur Steuerung dieser Geräte durch den Netzbetreiber wurde eine Reduzierung beim Verbrauchspreis gewährt – individuell festgelegt durch den jeweiligen Netzbetreiber. Voraussetzung war jedoch ein separater Stromzähler für das betreffende Gerät.
Was ist neu seit dem 1. Januar 2024?
- Pflicht zur Teilnahme bei Geräten über 4,2 kW
Geräte mit einer Leistung über 4,2 kW müssen nun verpflichtend unter §14a EnWG geführt werden. - Netzentgelte wurden angepasst und erweitert
Die Reduzierung der Entgelte für die Netznutzung wurde überarbeitet. Sie gilt nun für mehr Fälle und kann finanzielle Vorteile bringen. - Kein separater Zähler mehr notwendig
Ein zusätzlicher Stromzähler ist keine Voraussetzung mehr. Das spart Kosten für Einbau und Betrieb. - Zwei Modelle zur Auswahl bei bestehendem Zusatz-Zähler
Wenn bereits ein zweiter Zähler vorhanden ist, können Sie zwischen zwei Varianten der Netzentgeltreduzierung wählen.
4. Wie unterscheiden sich die Module – und wie wird die Entlastung berechnet?
Wenn Ihr Netzbetreiber Ihre steuerbaren Geräte bei Bedarf zeitweise regeln darf, erhalten Sie im Gegenzug eine finanzielle Entlastung. Diese erfolgt über reduzierte Netzentgelte.
Dafür stehen Ihnen drei Module zur Auswahl – je nach Verbrauchssituation und technischer Ausstattung.
Modul 1: Pauschale Netzentgeltreduzierung
Geeignet für Geräte mit oder ohne separaten Zähler
- Entlastung: fester Betrag – unabhängig vom Stromverbrauch
- Höhe der Entlastung: laut Bundesnetzagentur zwischen 110 € und 190 € brutto pro Jahr
- Abhängig vom Netzbetreiber: Die genaue Summe richtet sich nach dem örtlichen Netzentgelt
Vorteil: Einfach und ohne zusätzliche technische Anforderungen nutzbar
Modul 2: Prozentuale Netzentgeltreduzierung
- Nur für Geräte mit separatem Zähler
- Entlastung abhängig vom Stromverbrauch
- Reduzierung der Standardnetzentgelte auf 40 % pro verbrauchter Kilowattstunde (kWh)
- Voraussetzung: spezieller Stromtarif, in dem die reduzierte Netzentgeltstruktur bereits berücksichtigt ist (z. B. bei der EnBW)
Hinweis: Die tatsächliche Ersparnis hängt vom jeweiligen Netzbetreiber ab
Modul 3: Zeitvariable Netzentgelte
- Für Geräte mit und ohne separaten Zähler, aber nur mit intelligentem Messsystem
- Zusätzlich zu Modul 1 wählbar
- Entlastung abhängig von Tageszeiten oder Netzauslastung
- Erfordert ein intelligentes Messsystem (Smart Meter) ohne registrierende Leistungsmessung
Voraussetzung: Teilnahme an Modul 1 + Smart Meter
Welches Modul passt zu Ihnen?
Die Wahl des passenden Moduls hängt ab von:
- Ihrem Stromverbrauch
- Ihrer technischen Ausstattung (Zähler, Messsystem)
- den Entgeltregelungen Ihres örtlichen Netzbetreibers
Tipp: Lassen Sie sich von Ihrem Netzbetreiber oder Ihrer Elektroinstallateurin bzw. Ihrem Elektroinstallateur beraten, welches Modell für Sie die größte Entlastung bringt.
5. Auf einen Blick: Was gilt für mich?
Die neuen Regelungen nach §14a EnWG gelten verpflichtend für alle steuerbaren Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden.
Für Geräte, die bereits vorher in Betrieb waren, gelten Übergangsregelungen.
Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden:
Ich habe bereits eine Vereinbarung nach §14a EnWG abgeschlossen:
- Sie können Ihre bestehende Vereinbarung bis längstens 31. Dezember 2028 weiter nutzen.
- Bis dahin profitieren Sie vom bisherigen Entlastungsmodell mit reduziertem Verbrauchspreis.
- Danach wird Ihr Gerät automatisch in das neue Modell überführt.
- Achtung: Wenn Sie freiwillig früher in die neuen Regelungen wechseln, ist ein Rückwechsel in das alte Modell nicht mehr möglich.
- Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an Ihren Netzbetreiber.
Ich nutze eine Nachtspeicherheizung mit §14a-Vereinbarung:
- Für Nachtspeicherheizungen ändert sich nichts.
- Bestehende Vereinbarungen mit dem Netzbetreiber bleiben gültig.
- Es sind keine neuen Regelungen vorgesehen.
Ich habe ein Gerät, aber noch keine Vereinbarung nach §14a EnWG:
- In diesem Fall ist keine verpflichtende Teilnahme vorgesehen.
- Sie können jedoch freiwillig an den neuen Regelungen teilnehmen.
- Dazu muss Ihr Gerät von Ihrer Elektroinstallateurin oder Ihrem Elektroinstallateur beim Netzbetreiber angemeldet werden.
- Danach gilt auch für Ihr Gerät das neue §14a-Modell mit reduzierten Netzentgelten.
Geräte, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen werden:
Ich nehme ein neues steuerbares Gerät in Betrieb:
- Für alle steuerbaren Geräte über 4,2 Kilowatt (kW) ist die Teilnahme an §14a EnWG verpflichtend.
- Ihr Gerät wird nach der Anmeldung durch Ihre Elektroinstallateurin oder Ihren Elektroinstallateur dem Netzbetreiber gemeldet.
- Danach wird es in das neue Entlastungsmodell aufgenommen.
Gut zu wissen:
Netzbetreiber dürfen Ihre steuerbaren Geräte bei Bedarf zeitweise drosseln. Dafür erhalten Sie vergünstigte Netzentgelte – wählbar in drei Entlastungsmodellen.
Diese erklären wir Ihnen in Frage 4.